Gefahrstoffe (Teil 2): Kennzeichnung von Gefahrstoffen, die an Kunden abgegeben werden
<p>Im unserer Reihe drehte sich alles um Gefahrstoffe, die in der Apotheke verbleiben und wie diese Substanzen mit dem Namen, Farbschema, den H-Sätzen und Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden müssen.</p>
Doch wie sieht es bei der Abgabe an den Endkunden aus? Welche Kennzeichnung ist hier auf dem Etikett Pflicht?
Sicherlich würden viele Patienten ihre vom Arzt verordneten Rezepturen nicht mehr anwenden, wenn sie mit Gefahrstoffpiktogrammen beklebt und H-Sätzen beschriftet wären. Bis 2012 war allerdings eine Kennzeichnung von Arzneimitteln mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften vorgeschrieben. Es wurde befürchtet, dass sich beispielsweise Rezepturen mit einem hohen Alkoholgehalt entzünden könnten.
Diese Vorschriften sind – genau wie das tastbare Warnsymbol – mittlerweile entfallen. Es ist dir aber weiterhin erlaubt, einen Satz wie „Von Zündquellen fernhalten“ auf dein Etikett aufzubringen – wenn du es für nötig erachtest. Grundsätzlich darfst du somit auf die physikalischen Gefahren der H200er-Reihe hinweisen. Auf die toxischen Eigenschaften einer Rezeptur darf dagegen niemals verwiesen werden!
Notwendige Angaben – darauf musst du achten
Falls du Gefahrstoffe ohne Verschreibung durch einen Arzt abgibst, sind die Vorgaben für die Kennzeichnung abweichend. Folgende Angaben sind auf dem Etikett nach dem Gefahrstoffrecht nötig:
- Chemische Bezeichnung des Stoffes/Gemisches
- Verwendungszweck
- Konzentrationsangabe
- Füllmenge
- EG-Nummer/Identifikationsnummer (alte oder neue Stoffe in der Stoffliste Anhang I zur EU-RL 67/548/EWG; alte Stoffe im Altstoffverzeichnis EINECS, wenn sie nicht in der Stoffliste aufgeführt sind; neue Stoffe im Verzeichnis der neuen Stoffe ELINCS, wenn sie nicht in der Stoffliste aufgeführt sind)
- Gefahrenpiktogramme mit dem dazugehörenden Signalwort
- H-Sätze
- P-Sätze, dabei mindestens ein P-Satz zur Entsorgung, P101 und P102 (aber nicht mehr als sechs Sätze)
- Bei Bedarf ein tastbares Warnsymbol für Sehbehinderte (im Falle von H220, H221, H224, H225, H228, H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H314, H330, H331, H332, H334, H341, H351, H361, H370, H371, H372, H373)
- Bei Bedarf ein kindergesicherter Verschluss (bei H300, H301, H304, H310, H311, H314, H330, H331, H341, H351, H361, H370, H372)
- Name, Telefonnummer & Anschrift der Apotheke
Ausnahmen bei Privatpersonen und Gewerbe
Besondere Erleichterungen für die Kennzeichnung gibt es für Abgabemengen unter 125 Millilitern. Hier kann die Kennzeichnung reduziert werden. Unterschieden wird zwischen der Abgabe an Privatpersonen oder an ein Gewerbe. Welche Details für Privatpersonen notwendig sind, siehst du in der Übersicht der ABDA.
** ** ** ** ** ** **
Du bist Apotheker*in, PhiP, PTA oder PKA und möchtest die AMIRA-Welt in vollem Umfang nutzen? Dann melde dich hier an und werde ein Teil der AMIRA-Welt! Lade deine Berufsurkunde einfach hoch und erhalte regelmäßig deine AMIRA-Box sowie wertvolle Informationen für deinen Alltag!