Pflegehilfsmittel-Pauschale: Weiterhin 60 Euro abrechenbar

<p>Verlängert: Mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) wurde ab dem 1. April rückwirkend der Betrag für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch von 40 auf 60 Euro angehoben.</p>

Verlängert: Mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) wurde ab dem 1. April rückwirkend der Betrag für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch von 40 auf 60 Euro angehoben.

Ende September: Apotheken sollten wieder 40 Euro abrechnen

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, erhält Unterstützungen vom Staat, den Krankenkassen und seiner Pflegekasse. Vor dem 1.April 2020 wurden Kosten für sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro monatlich übernommen, um die Situation der Pflegebedürftigen (ab Pflegestufe 0) und ihrer Angehörigen zu erleichtern. Im Rahmen der SARS-CoV-2-AMVV wurde diese Monatspauschale auf 60 Euro erhöht. Grund waren vor allem die gestiegenen Preise für Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Mundschutze. Die Pauschale von 40 Euro monatlich konnte den tatsächlichen finanziellen Aufwand für die Apotheken nicht mehr auffangen.

Geplant war, diese Erhöhung zum 30.09.2020 enden zu lassen und zu den anfänglich festgelegten 40 Euro zurückzukehren. Aufgrund der anhaltenden Pandemie und Ansteckungsgefahr sowie der Angst vor einer kommenden zweiten Welle wurde diese Erhöhung nun bis zum 31.12.2020 verlängert.

Genehmigung der Krankenkasse weiterhin notwendig

Damit die Pflegehilfsmittel erstmalig genehmigt werden können, muss der Pflegebedürftige oder sein Bevollmächtigter einen Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse ausfüllen. Dort muss er angeben, welche Pflegehilfsmittel er benötigt. Eine nachträgliche Genehmigung von Artikeln, die er im Erstantrag nicht genannt hatte ist allerdings jederzeit möglich, beispielsweise Bettschutzauflagen, wenn eine Inkontinenz erstmalig auftritt.

Zu den Pflegehilfsmitteln gehören beispielsweise:

  • Bettschutzauflagen zum Einmalgebrauch
  • Schutzschürzen
  • Mundschutze
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Einmalhandschuhe
  • Waschbare Krankenunterlagen

Grundsätzlich gibt es für jede aufgeführte Position festgelegte Höchstpreise. Diese dürfen aber aktuell Corona-bedingt überschritten werden. Reichen die 60 Euro nicht aus, obwohl mit marktüblichen Preisen kalkuliert wurde, so muss der Patient die Mehrkosten selbst tragen.

 

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