Medizinalcannabis: Änderungen im Apothekenalltag

Zum 1. April ist das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) in Kraft getreten. Welchen Status haben nun Cannabisblüten? Wie sieht es mit Fertigarzneimitteln aus? Hier findest du Antworten zu den wichtigsten Fragen.

Medizinisches Cannabis kann seit 2017 zu Lasten der GKV verordnet werden. Hierzu war bislang ein entsprechendes Betäubungsmittelrezept erforderlich. Mit dem neuen Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) gehören dies und auch andere Besonderheiten der Vergangenheit an. Das solltest du wissen.

Auf welchem Rezept werden Rezepturarzneimittel auf Basis von medizinischem Cannabis ab sofort verordnet?

Rezepturarzneimittel wie Cannabisblüten, Cannabisextrakte, Dronabinol sind weiterhin apotheken- und verschreibungspflichtig. Durch das neue Gesetz entfällt allerdings der Betäubungsmittel (BtM)-Status und somit auch die dazugehörige Dokumentation. Die Verordnung muss nun auf dem rosa Rezept (Muster 16) oder E-Rezept erfolgen und ist nun 28 Tage (GKV) bzw. drei Monate (Privatrezept) gültig. Somit fällt auch der BtM-Zuschlag weg. Auf einem BtM-Rezept darf Medizinalcannabis nun nur noch in Kombination mit einem BtM verordnet werden.

Gibt es ein Risiko für eine Retaxation?

Theoretisch können Apotheken retaxiert werden, wenn sie BtM-Rezepte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgestellt sind, nach dem 1. April beliefern. Hintergrund ist die Nutzung des falschen Formulars und zum anderen die entfallende BtM-Gebühr. Einzelne Krankenkassen verzichten zwar in der Übergangszeit auf Retaxationen, dennoch gibt es aktuell keine bundeseinheitliche Vorgabe der Handhabe. Um das Retax-Risiko zu senken, dürften E-Rezepte für Cannabis-Verordnungen daher die bessere Wahl sein. Wie die ABDATA, der Pharma-Daten-Service von der ABDA, informiert, sollten Apotheken keine Retaxation befürchten. Allerdings ist dieser Hinweis nicht rechtsverbindlich. Daher dürfte es hilfreich für die Apotheken sein, wenn sie sich nach den Empfehlungen in den Sonderrundschreiben der Apothekerkammern richten.

Wie sieht es mit den Fertigarzneimitteln auf Basis von Cannabis aus?

Derzeit gibt es zwei Cannabis-haltige Fertigarzneimittel auf dem deutschen Markt: Sativex (Mischung auf Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol) und Canemes (Wirkstoff: Nabilon). Sativex ist nach dem MedCanG nicht mehr als BtM eingestuft. Nabilon hingegen ist noch in der Anlage III des BtM-Gesetzes gelistet und somit ein BtM.

Darf eine Zahnärztin Cannabisblüten verordnen?

Medizinalcannabis darf weiterhin nur von Haus- und Fachärzt:innen verordnet werden. Zahn- und Tierärzt:innen dürfen keine Verordnung darüber ausstellen.

Wie sieht es mit der Genehmigung durch die Krankenkasse und dem BfArM aus?

Die Genehmigungsprozedur bei Medizinalcannabis ändert sich durch das neue Gesetz nicht. Auch die sozialrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Erstattungsfähigkeit etc. bleiben weiterhin wie bisher bestehen. Gemäß §12 MedCanG wird weiterhin für die Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis nach oder von Deutschland eine Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) benötigt.