PTA im Notdienst – deine Rechte und Pflichten

Wenn du als PTA für den Notdienst eingeteilt bist, sind einige Aspekte zu beachten. Darfst du dich ohne Apotheker:in in den Räumlichkeiten aufhalten und alleine die Kundschaft beraten? Und wie sieht es mit Bereitschaft und Gehalt aus?

PTA im Notdienst: Was ist erlaubt?

Die wichtigste Information zuerst: PTA gehören nicht zum notdienstberechtigten Personal und dürfen rechtlich nicht alleine in der Apotheke verweilen. Sie dürfen lediglich beim Notdienst assistieren. Doch welche Aspekte müssen im Vertrag festgehalten werden und welche Vergütung steht dir als PTA zu?

Falls im Arbeitsvertrag die Bereitschaft zum Notdienst vermerkt ist, kannst du vom Apothekeninhaber oder von der Apothekeninhaberin eingeteilt werden. Ansonsten kannst du das Arbeiten zu diesen Zeiten ablehnen. Die Vergütung muss lediglich in den Vertrag aufgenommen werden, wenn eine abweichende übertarifliche Entlohnung zu § 8 BRTV vorgesehen ist. Dabei darf der allgemeingültige Tariflohn nicht unterschritten werden.

Bei nichttarifgebundenen Verträgen solltest du als PTA darauf achten, dass in deinem Arbeitsvertrag eine Vergütungsregelung für die Überstunden enthalten ist. Überprüfe, ob der Apothekeninhaber oder die -inhaberin eine einheitliche Lohngestaltung zu deinen Kolleg:innen einhält.

Zusätzlich muss die Anzahl der Überstunden angegeben werden und auf welchen Zeitraum sie sich beziehen. Wenn du Vollzeit arbeitest, sollten nicht mehr als 20 Überstunden pro Monat fixiert werden. Im Monatsdurchschnitt muss für jede Arbeitsstunde der jeweils geltende Mindestlohn bezahlt werden, ansonsten kann es für den Apothekeninhaber bzw. die -inhaberin zu einem Bußgeld kommen, das sich auf bis zu 30.000 Euro belaufen kann.

Notdienstbereitschaft und Vergütung nach BRTV

Laut § 5 BRTV (Bundesrahmentarifvertrag) sind die zur Ausübung berechtigten Personen neben der regelmäßigen Arbeitszeit zur Notdienstbereitschaft verpflichtet. Dabei darf die Maximalarbeitszeit von zehn Stunden pro Werktag überschritten werden. Insgesamt darf die Jahresarbeitszeit jedoch nicht mehr als 2112 Stunden betragen.

Zudem müssen die Apothekeninhaber:innen einen wohnlichen Raum mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung stellen – dazu gehört ebenfalls Bettwäsche sowie ein betriebsbreiter Fernseher und ein funktionierendes Rundfunkgerät. Wenn möglich, muss der Notdienst in einem gleichmäßigen Wechsel ausgeführt werden. Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin darf nicht mehr als die Hälfte der zu leistenden Notdienstbereitschaften übernehmen. Nach einer Arbeitsschicht muss mindestens eine Freizeit von zwölf Stunden gewährt werden. WICHTIGE ANMERKUNG: Die Apothekeninhaber:innen sind bei § 5 ausgeschlossen. Sie müssen mehr als die Hälfte übernehmen, falls es zu wenig Personal gibt oder keine Vertretung verfügbar ist.

Bei der Vergütung gibt es seitens § 6 BRTV ebenfalls Vorgaben, die du im Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen in den Spalten 2a, 2b und 3 finden kannst. Neben der Vergütung kannst du dich für einen Freizeitausgleich entscheiden – wenn die Apothekerinhaber:innen ihn als Alternative anbieten:

Für die übrigen Zeiten kann entweder eine Vergütung nach § 17 Abs. 5 (ohne Zuschlag nach § 8) oder entsprechende Freizeit gewährt werden. Falls die Notdienstbereitschaft nur teilweise geleistet wird, können Vergütung oder Freizeit zeitanteilig ausgesprochen werden. Wenn dein Gehalt mindestens 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt, ist die Notdienstbereitschaft abgegolten.