Gesetzliche Pausenzeiten: Die wichtigsten Infos zu deinen Arbeitsrechten

Häufig kommt die Frage zu den eigenen Arbeitsrechten auf und sicherlich ist auch dir in der Apotheke vor Ort manchmal nicht bewusst, welche Regelungen gelten und wie du sie in Anspruch nehmen kannst. Heute geht es um das Thema Pausenzeiten und welche Vorschriften in Deutschland gelten.

Pausenzeiten sind gesetzlich streng geregelt

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind die als Ruhepausen bezeichneten Pausenzeiten gesetzlich wie folgt festgehalten:

„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Es ist nicht möglich, keine Pause zu machen und dafür eher den Arbeitsplatz zu verlassen. Die Ruhepausen bzw. Pausenzeiten müssen eingelegt werden und werden nicht vergütet, da sie nicht als Arbeitszeit gewertet werden.

Ruhezeit und Betriebspause – was ist der Unterschied zur Pausenzeit?

Bei der Betriebspause tritt eine unerwartete technische Störung auf und führt zur einer Arbeitszeitunterbrechung. Sie zählt zur Arbeitszeit – das heißt, diese Zeit musst du nicht nacharbeiten und wirst normal bezahlt.

Die Ruhezeit bezeichnet den Zeitabschnitt zwischen dem Ende und dem Anfang eines neuen Arbeitstages. Laut ArbZG §5 Ruhezeit gilt folgende Vorschrift: „Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“ Ausnahmen gelten bei Not- und Rettungsdiensten sowie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten.

Nichteinhaltung der Pausenzeiten und Regelungen für Jugendliche

Dein:e Arbeitgeber:in gewährt dir nicht deine rechtlich vorgeschriebene Pause? Dann ist mit Konsequenzen zu rechnen, da in diesem Fall gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ordnungswidrig gehandelt wird. Die vorgeschriebene Mindestdauer muss eingehalten werden – und das auch rechtzeitig. Ist dieses Verhalten vorsätzlich und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet bzw. wird konsequent gegen § 4 ArbZG verstoßen, kann die/der Arbeitgeber:in mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Jugendliche unter 18 Jahren, beispielsweise Praktikant:innen in der Apotheke, haben das Recht auf gesonderte Pausenzeiten – diese sehen wie folgt aus:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

Darf mir mein:e Arbeitgeber:in vorschreiben, wie ich meine Pause verbringe? Hier kann ein klares Nein ausgesprochen werden. Ob Sport, Shopping, Spazieren oder Essengehen – du darfst deine Pausenzeit verbringen, wie du möchtest. Das Verlassen des Arbeitsplatzes ist erlaubt. Zeiten, die die Mitarbeiter:innen auf Anweisung der Apothekeninhaber:innen in der Apotheke verbringen müssen, sind Arbeitszeit. Laut ADEXA ist dieser Fall im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) wie folgt festgelegt:

„Sofern einige Arbeitgeber also von ihrem angestellten vertretungsberechtigten Personal (Approbierte, Pharmazieingenieure oder Apothekerassistenten) verlangen, dass diese ihre Pause in der Apotheke verbringen, damit der Apothekenbetriebsordnung Genüge getan wird, ist dies arbeitsrechtlich keine Pause (§ 3 Abs. 2 BRTV). Die Zeit muss bezahlt werden und dem Mitarbeiter eine andere (Frei)zeit zur Verfügung gestellt werden.“

Pausenzeiten bei Maskenpflicht – das ist zu beachten

Aufgrund der bestehenden Maskenpflicht sind dir auch Pausen von der Tragepflicht zu gewähren, in denen du die Maske abnehmen kannst. Dabei muss natürlich auch darauf geachtet werden, dass keine Infektionsgefahr besteht und es einen Raum gibt, in dem Schutzabstände eingehalten werden können. Diese sogenannten Erholungspausen gehören nicht zur gesetzlichen Arbeitspause und sind auch keine Pflicht für die Arbeitgeber:innen.