Wochenrückblick: Ruhetage zu Ostern, Impfstart in Arztpraxen, Streit um Impfkontingente

Auch diese Woche gab es wieder viele Nachrichten rund um Corona. Zusätzlich fiel die gerichtliche Entscheidung zum widerrechtlichen Verkauf einer Opiumtinktur seitens einer Apothekerin. Mehr dazu im Wochenrückblick.

Impfstart in den Hausarztpraxen nach Ostern

Der Starttermin steht endlich fest, um die Corona-Impfungen auch patientennah in Hausarztpraxen anzubieten. Die Impfstoffe sollen von Apotheken über den Großhandel bestellt, zunächst an Hausarztpraxen und im nächsten Schritt an Betriebsärzte geliefert werden. Die Vergütung, die sie dafür erhalten, hängt von der Art des Impfstoffs ab. Pro Praxis und Kalenderwoche können 18 bis maximal 50 Impfdosen verteilt werden, deren Zuteilung an die passende vulnerable Patient*innengruppe durch den Hausarzt vorgenommen werden soll.

Die DAZ berichtet, dass die Praxen einmal wöchentlich – spätestens bis Dienstag um 12 Uhr – bei der sie primär beliefernden Apotheke den Impfstoff jeweils für die nächste Woche bestellen sollen. „Dafür sowie für die Bestellung des erforderlichen Impfzubehörs (Spitzen, Kanülen und ggf. NaCl-Lösung) nutzen Ärzte und Ärztinnen das Arzneimittelrezept (Formular 16). Für die Erstimpfungen erfolgt die Bestellung generisch, das heißt ohne die spezifische Angabe des Impfstoffs. Die Apotheken liefern den Impfstoff inklusive Impfzubehör jeweils am Montagnachmittag der auf die Bestellung folgenden Woche“, heißt es in einem Artikel vom 25. März. Die Bestellung für die erste Impfwoche muss demnach bis zum 30. März um 12 Uhr in der Apotheke eingehen, damit ab 7. April in den Praxen geimpft werden kann. Der erste Impfstoff, der ausgeliefert wird, ist „Comirnaty“ von BioNTech.

Neue Studie zum Astra Zeneca-Impfstoff

Eine neue Studie aus der vergangenen Woche soll das Vertrauen in den Impfstoff von Astra Zeneca wieder herstellen. Insgesamt nahmen 32.500 Probanden teil, die zu zwei Drittel das Verum und zu einem Drittel ein Placebo erhielten. Die Ergebnisse waren überzeugend, denn die Verumgruppe war zu 76 Prozent vor einer symptomatischen COVID-19-Erkrankung geschützt. Schwere Erkrankungen, die einen Krankenhausaufenthalt verlangen würden, gab es keine.

Ruhetage zu Ostern – ja oder nein?

Zwischen Montag und Mittwoch gab es politische Unstimmigkeiten in der Bundesrepublik. Es wurden gleich zwei „Ruhetage“ eingeführt, die in diesem Jahr wie Feiertage gelten sollten. Während in der Apothekerschaft noch beraten wurde, welche Regelung für die systemrelevanten Apotheken gelten werden, beschwerte sich in erster Linie die Automobilindustrie wegen dieser Verlautbarung. Es war vorgesehen, dass am Gründonnerstag das gesamte wirtschaftliche Leben wie an einem Sonn- oder Feiertag ruhen und am Karsamstag ausschließlich der Lebensmittelhandel im engeren Sinn öffnen sollte. Merkel gestand nach massiver Kritik schnell ein, dass Aufwand und Nutzen in keinem guten Verhältnis stehen. In einer Pressekonferenz entschuldigte sie sich für die Verunsicherung und die Schwierigkeiten, die den Menschen durch das Erlassen und die Rücknahme dieser Feiertage entstanden sind. „Der Fehler ist einzig und allein mein Fehler“, sagte sie.

Streit um Impfstoffkontingente

Während Europa bis Mitte des Jahres nur etwa 100 Millionen statt der eigentlich zugesagten 220 Millionen Dosen Impfstoff von AstraZeneca erhält, ist im italienischen Anagni ein Lager aufgetaucht, in dem laut Bericht der Zeitung „La Stampa“ 29 Millionen Dosen Impfstoff für den Export nach Großbritannien lagern sollen. Das Unternehmen widerspricht dieser Darstellung allerdings. Beim Impfstoff handle es sich lediglich um verschiedene Kontingente, die für die EU und arme Länder im Rahmen des COVAX-Programms bestimmt sind. Grundsätzlich hatte die EU-Kommission damit gedroht, den Impfstoffexport notfalls zu stoppen, da seit Februar bereits zehn Millionen Impfstoffdosen über die EU nach Großbritannien verbracht wurden, obwohl innerhalb der EU ein Mangel herrscht. Ein Sprecher des britischen Premierministers Boris Johnson warnte die EU vor diesem Schritt.

Rechtsstreit um Opiumtinktur entschieden

Bei einem Testkauf im Jahr 2019 füllte eine Hamburger Apotheke eine Opiumtinktur der Firma Maros ab und kennzeichnete sie auf dem Rezept als Rezepturarzneimittel. Die Konkurrenzfirma Pharmanovia verklagte sie deshalb im Januar 2020. Die Klage wurde damit begründet, dass es sich bei der Opiumtinktur nicht um eine Rezeptur, sondern ein Fertigarzneimittel handle, dass die Apotheke somit ohne Zulassung abgegeben habe. Die Apotheke ging gegen die Anschuldigung vor und führte folgende Punkte zur Verteidigung auf:

  • Bei der Ausstellung des Rezeptes für den Testkauf handelte es sich um eine Gefälligkeit.
  • Die Die Tinctura Opii normata Ph. Eur.Die Tinctura Opii normata Ph. Eur. sei ein Zwischenprodukt, das laut Aufschrift keine Endverbraucherpackung sei.
  • Die Packungsgrößen lägen weiterhin oberhalb der Verordnungsgrenze.
  • Die Herstellung umfasst nach § 4 Abs. 14 AMG u.a. „das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“.
  • Die Apotheke hätte aufgrund der Art der Verordnung, die als Rezeptur erfolgte, dem Kontrahierungszwang (§17 Abs. 5 ApBetrO) nachgeben müssen

Das Landgericht Hamburg stimmte diesen Äußerungen nicht zu. Der Apotheke wird per einstweiliger Verfügung untersagt, die Opiumtinktur ohne Veränderung der Wirksubstanz als Arzneimittel an Endkunden abzugeben, solange für die Opiumtinktur keine Zulassung erfolgt ist. Bei Zuwiderhandlung ist ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten fällig. Zudem hat die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 30.000 Euro zu tragen.