Wochenrückblick: ADEXA warnt vor Patientendaten in ChatGPT
Neues Wocheninsulin, PTA-Vertretung, Cannabis-Erstattung vor Gericht, KI-Einsatz bei Medikationsanalysen und Datenschutz, digitales Tool für die Notfallverhütung und Zuckersteuer: Das sind die Top-Themen der Woche.
EU-Zulassung für neues Wocheninsulin
Die EU-Kommission hat das ultralang wirksame Insulinanalogon Insulin efsitora alfa (Onswik®) von Eli Lilly zur Behandlung von Erwachsenen mit Typ-2-Diabetes zugelassen. Das Basalinsulin muss dank seiner langen Halbwertszeit nur einmal pro Woche injiziert werden und kann sowohl allein als auch in Kombination mit anderen Antidiabetika oder Bolus-Insulin eingesetzt werden.
Die Zulassung basiert auf den QWINT-Studien, in denen Onswik den Langzeitblutzuckerwert HbA1c ähnlich wirksam senkte wie täglich verabreichte Basalinsuline. Häufigste Nebenwirkung sind Unterzuckerungen. Mit dem neuen Wocheninsulin will Eli Lilly den Einstieg in die Insulintherapie erleichtern und tritt zugleich in direkte Konkurrenz zu Novo Nordisks bereits zugelassenem Wocheninsulin Insulin icodec (Awiqli®).
PTA-Vertretung als Modellversuch – rechtlicher Hintergrund
Laut dem Apothekengesetz (ApoG) können Behörden künftig in Einzelfällen erlauben, dass eine Apotheke vorübergehend von einer PTA geleitet wird, wenn die Apothekenleitung abwesend ist. Ziel des bis Ende 2031 angelegten Modellversuchs ist es, die Arzneimittelversorgung insbesondere in ländlichen Regionen zu sichern. Die Regelung greift allerdings nur unter engen Voraussetzungen: Die Apotheke darf beispielsweise keine weitere Apotheke im Umkreis von sechs Kilometern haben, und eine PTA-Vertretung ist nur möglich, wenn kein/e Apotheker/in oder Pharmazieingenieur/in als Vertretung zur Verfügung steht.
Für PTA bedeutet das: Nicht jede/r PTA kommt infrage. Erforderlich sind eine langjährige Berufserfahrung, eine mindestens drei Jahre durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausgeführte Tätigkeit in der betreffenden Apotheke sowie eine umfassende Einweisung durch die Apothekenleitung. Während der Vertretungszeit übernimmt der bzw. die PTA die Pflichten einer Apothekenleitung.
Gleichzeitig bleibt die Regelung auf maximal 20 Tage pro Jahr (höchstens zehn am Stück) begrenzt und gilt nicht für Hauptapotheken, krankenhausversorgende Apotheken oder Betriebe mit patientenindividueller Verblisterung beziehungsweise Herstellung parenteraler Arzneimittel. Damit soll der Modellversuch Versorgungsengpässe abfedern, ohne die hohen Anforderungen an die Patientensicherheit aufzuweichen.
Cannabisblüten: Eilantrag gegen Ende der GKV-Erstattung abgewiesen
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren entschieden, dass gesetzlich Versicherte seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 keinen Anspruch mehr auf die Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Geklagt hatte eine Patientin mit einer schweren neurologischen Erkrankung, die seit mehreren Jahren mit Cannabisblüten behandelt wird und die Fortführung der Kostenübernahme erreichen wollte. Das Gericht wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass die gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Cannabisblüten gestrichen wurde und keine Übergangsregelung vorgesehen ist.
Nach Angaben des Sozialgerichts Frankfurt begründet der Gesetzgeber die Änderung unter anderem mit Einsparungen für die GKV, einer höheren Suchtgefahr bei inhalierbaren Cannabisblüten sowie einer geringeren Standardisierung des Naturprodukts im Vergleich zu Fertigarzneimitteln. Das Gericht sah weder das Recht auf körperliche Unversehrtheit noch das Benachteiligungsverbot verletzt und betonte den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Leistungskatalogs der GKV. Da die Erkrankung der Klägerin nicht als lebensbedrohlich eingestuft wurde und grundsätzlich alternative cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, bestehe auch kein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch.
ADEXA warnt vor unbedachtem Einsatz von KI bei Medikationsanalysen
Die Apothekengewerkschaft ADEXA weist darauf hin, dass Medikationsdaten als besonders schützenswerte Gesundheitsdaten den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliegen. Selbst wenn Name, Geburtsdatum oder Anschrift entfernt werden, gelten die Daten nicht automatisch als anonymisiert. Seltene Erkrankungen, ungewöhnliche Arzneimittelkombinationen oder spezifische Angaben zu Alter und Therapie können unter Umständen weiterhin Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.
ADEXA empfiehlt daher, reale Patientendaten nicht eigenständig in ChatGPT oder andere externe KI-Dienste einzugeben. Soll künstliche Intelligenz in der Apotheke beispielsweise für Medikationsanalysen genutzt werden, müsse dies im Rahmen eines datenschutzrechtlich geprüften und von der Apotheke ausdrücklich freigegebenen Prozesses erfolgen. Die Gewerkschaft rät Beschäftigten zu einer klaren Faustregel: Ohne entsprechende Freigabe und rechtliche Prüfung sollten keine Daten von Patientinnen und Patienten in externe KI-Anwendungen übertragen werden.
Geplante Zuckersteuer: Mehr Getränke als bisher betroffen
Die Bundesregierung plant, die angekündigte Zuckersteuer deutlich breiter anzulegen als ursprünglich erwartet. Nach einem Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums sollen nicht nur zuckerhaltige Softdrinks besteuert werden, sondern möglicherweise auch Fruchtnektare, Smoothies, Haferdrinks, Milchalternativen sowie Getränke mit Süßungsmitteln. Vorgesehen ist ein Grundsteuersatz von 26 Cent pro Liter, bei zuckerhaltigen Getränken zusätzlich gestaffelt nach dem Zuckergehalt. Ziel ist es, den Zuckerkonsum zu senken und gleichzeitig Einnahmen für den Bundeshaushalt zu generieren.
Das Vorhaben ist innerhalb der Bundesregierung umstritten. Während Gesundheits- und Verbraucherverbände die Steuer als Instrument zur Förderung einer gesünderen Ernährung begrüßen, kritisieren Union und Landwirtschaftsministerium die geplante Ausweitung auf zahlreiche weitere Getränkekategorien. Zudem gibt es Streit über die Höhe der Steuersätze, die Zuckergrenzwerte und den geplanten Starttermin. Die Bundesregierung rechnet bislang mit Einnahmen von rund 650 Millionen Euro pro Jahr, die Beratungen zur konkreten Ausgestaltung stehen jedoch noch am Anfang.
Schweiz testet digitales Tool für die Beratung zur „Pille danach“
In der Schweiz soll die Abgabe der „Pille danach“ diskreter und effizienter werden: Mit dem webbasierten Tool Eviflow können Kundinnen wichtige Fragen zur Notfallverhütung bereits vor dem Beratungsgespräch digital beantworten, etwa zum Zeitpunkt des ungeschützten Geschlechtsverkehrs, zur letzten Menstruation oder zu bisherigen Verhütungsmethoden. Entwickelt wurde das Tool an der Universität Basel, nachdem Befragungen gezeigt hatten, dass fehlende Diskretion für viele Frauen eine Hürde bei der Inanspruchnahme der Beratung darstellt.
Die digital erfassten Informationen sollen die Beratung standardisieren und den Apothekenteams Zeit sparen. Laut den Initiatoren bleibt der persönliche Kontakt jedoch unverzichtbar, da im Gespräch auch sensible Themen wie sexuelle Gewalt oder andere Unterstützungsbedarfe erkannt werden können. Das Tool verweist daher zusätzlich auf Beratungs- und Hilfsangebote. Aktuell wird Eviflow von rund 40 Schweizer Apotheken genutzt. Erste Rückmeldungen deuten darauf hin, dass die Gespräche zwar kürzer werden, gleichzeitig aber mehr Raum für eine qualitativ hochwertige und patientenorientierte Beratung schaffen.
AMIRA fragt: Würdest du als PTA / Apotheker:in ein solches digitales Vorab-Tool für die Beratung zur „Pille danach“ begrüßen? Siehst du darin vor allem eine Entlastung im Apothekenalltag oder befürchtest du, dass dadurch wichtige Aspekte des persönlichen Gesprächs verloren gehen könnten? Schreibe deine Meinung in die Kommentare!