Ab November: Verpflichtende Dosierung auf Rezepten

Ab dem 1. November 2020 müssen Ärzte die Dosierung für jedes verschreibungspflichtige Medikament auf ihrer Verordnung vermerken. Was passieren kann, wenn eine Dosierung vergessen wird, kannst du hier nachlesen.

Bereits im letzten Jahr wurde die Regulierung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung festgeschrieben, um die Sicherheit der Pharmakotherapie zu verbessern und Dosierungsfehler zu vermeiden. Sie tritt allerdings erst dieses Jahr in Kraft und gilt nicht nur für Kassen- (Muster 16), sondern auch für Privatrezepte. Ausgenommen sind apothekenpflichtige Medikamente wie beispielsweise „Ferro sanol“ bei Eisenmangel oder die Abgabe eines Medikamentes direkt an den Verordner selbst.

Ausnahmen: Medikationsplan und schriftliche Dosierungsanweisung

Verschreibungspflichtige Medikamente für die Patienten benötigen eine auf der Verordnung aufgebrachte individuelle Gebrauchsanweisung. Ausnahmen gelten, wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verschriebene Medikament und eine schriftliche Dosierungsanweisung seines Arztes beinhaltet. Die Kenntlichmachung lautet beispielsweise „Medikationsplan liegt dem Patienten vor“, „Dosierung bekannt“ oder schlicht die Abkürzung „DJ“ (Dosierungsanweisung: ja).

Auf Betäubungsmittelrezepten muss durch den Verordner weiterhin die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe dokumentiert werden. Die Aushändigung einer schriftlichen Gebrauchsanweisung an den Patienten muss er schriftlich fixieren.

Da die Praxissoftware bereits im Laufe des Oktobers umgestellt wird, solltest du bereits jetzt verstärkt darauf achten, ob der Hauptverordner hinter den Medikamenten eine Gebrauchsanweisung aufgebracht hat. Falls nach dem Überschreiten der Monatsmitte eine Angabe wie >>0-0-1<< oder >>DJ<< weiterhin fehlt, muss der Verordner darauf hingewiesen werden.

Ergänzung fehlender Angaben ohne Rücksprache mit dem Verordner

Ist die Dosierungsangabe auch im November nicht zu finden, muss nicht immer die Praxis kontaktiert werden, sondern kann die Apotheke die Angabe – wie auch den Hinweis des Medikationsplan – selbst ergänzen. Das ist ohne eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt erlaubt, wenn er nicht erreichbar ist und die Dosierung „zweifelsfrei bekannt“ ist. Dieses Vorgehen gilt ebenfalls bei der Ergänzung von:

  • Vorname des Verordners
  • Telefonnummer des Verordners

Weitere Daten – die du selbst ergänzen darfst, wenn das Medikament dringend benötigt wird und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist – sind:

  • Geburtsdatum des Patienten
  • Datum der Ausfertigung des Rezeptes
  • Darreichungsform, falls die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, des Wirkstoffs oder der Rezeptur nicht eindeutig ist
  • Gebrauchsanweisung und Dosierungsangaben bei Rezepturen

Verschiedene Apothekerkammern weisen darauf hin, dass diese Änderungen mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept gekennzeichnet werden müssen, um einer Retax vorzubeugen. Die Dosierungsanweisung muss für jedes einzelne Medikament auf dem Rezept stehen; ein einziges >>DJ<< genügt nicht, wenn zwei oder mehr Medikamente verordnet wurden.

** ** ** ** ** ** **

Du bist Apotheker*in, PhiP, PTA oder PKA und möchtest die AMIRA-Welt in vollem Umfang nutzen? Dann melde dich hier an und werde ein Teil der AMIRA-Welt! Lade deine Berufsurkunde einfach hoch und erhalte regelmäßig deine AMIRA-Box sowie wertvolle Informationen für deinen Alltag!