Was tun, wenn das Kind zuhause betreut werden muss?

Viele von uns stehen nicht nur täglich hinter dem HV-Tisch in der Apotheke, sondern sind vor allem auch Eltern. Was du zu Arbeitszeit und Gehalt wissen solltest, wenn dein Kind krank ist oder pandemiebedingt nicht regulär betreut werden kann.

Muss das Kind zu Hause bleiben, gerät der Familienalltag schnell aus den Fugen. Eine gewisse finanzielle Absicherung besteht in einem solchen Fall aber schon: Für gesetzlich Versicherte zahlt die Krankenkasse für eine begrenzte Zahl von Arbeitstagen pro Jahr das sogenannte Kinderkrankengeld.

Die Anzahl der möglichen Arbeitstage, an denen dieses gezahlt werden kann, hat der Gesetzgeber 2021 aufgestockt. Durch positive Coronatests und Quarantäneregelungen, aber auch durch Schul- und Kita-Schließungen wurde es für Eltern zunehmend schwierig, die Betreuung ihrer Kinder mit dem Job zu vereinbaren. Seitdem kann jeder Erziehungsberechtigte für bis zu 30 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld beantragen. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 60. Davor waren es nur zehn bzw. 20 Tage. Unabhängig von der Art der Erkrankung können gemeinsam lebende Eltern mit mehreren Kindern zusammen bis zu 65 Arbeitstage Kinderkrankengeld einreichen, Alleinerziehende bis zu 130.

Auch 2022 bleibt die Zahl der Kinderkrankentage erhöht

Laut Koalitionsvertrag verlängert die Ampelkoalition den erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld in das Jahr 2022. Wichtig zu wissen ist, dass er nicht nur besteht, wenn dein Kind tatsächlich krank ist: Das Kinderkrankengeld wird zurzeit auch ausgezahlt, wenn Kinder wegen Kita- und Schulschließungen, dortigem Notbetrieb oder Quarantäne zu Hause betreut werden müssen.

Die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch ist, dass beide Elternteile und ihr Kind gesetzlich krankenversichert sind. Ist ein Elternteil privat versichert, kann kein Kinderkrankengeld beantragt werden. Zudem darf der Nachwuchs das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit Behinderung, die betreut werden müssen, gibt es keine Altersgrenze. Zudem darf im Haushalt keine weitere Person leben, die die Betreuung übernehmen könnte.

90 Prozent des Nettogehaltes

Bei Bedarf kannst du das Kinderkrankengeld bei der Krankenversicherung beantragen. Dabei muss im Falle der Krankheit eines Kindes ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Ist die Betreuungseinrichtung geschlossen, bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung der Schule oder Kindertagesstätte. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 90 Prozent deines Nettogehaltes.

Freistellung unter Lohnfortzahlung bei ADEXA-Tarifvertrag

Über den Tarifvertrag der Apothekengewerkschaft ADEXA gibt es neben dem Kinderkrankengeld eine tarifliche Regelung. Dem Bundestarifvertrag beziehungsweise dem Rahmentarifvertrag Nordrhein zufolge haben Apothekenangestellte mit erkrankten Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Anspruch auf eine Freistellung von bis zu fünf Tagen unter Lohnfortzahlung. Der Anspruch besteht also im Gegensatz zum Kinderkrankengeld auch, wenn die Kinder zwischen 12 und 16 Jahren alt sind. Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass im gleichen Haushalt keine anderen Personen leben, die die Betreuung übernehmen könnten. Zudem dürfen keine anderen Vergütungsansprüche wie Kinderkrankengeld bestehen. Die Regelung greift also erst, wenn die Tage für Kinderkrankengeld aufgebraucht sind. Ein ärztliches Attest ist dann dem Arbeitgeber vorzulegen.

Bei unbezahltem Urlaub die Sozialversicherungen nicht vergessen

Sollte auch diese Freistellung nicht reichen, zum Beispiel weil du dein Kind nach einem Unfall oder durch Long Covid länger pflegen musst, besteht noch die Möglichkeit, Urlaubstage zu nehmen oder dich unbezahlt freistellen zu lassen. Übrigens sind Angestellte im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs weiter krankenversichert. Ab dem zweiten Monat kannst du dich freiwillig gesetzlich versichern oder, wenn möglich, in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln. Zudem empfiehlt ADEXA, ab dem zweiten Monat auch freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Ist der unbezahlte Urlaub beendet, meldet der Arbeitgeber dich wieder regulär bei den Sozialversicherungen an.