Gefahrstoffe (Teil 3): Lagerung und Dokumentationspflichten

Nachdem wir in und unserer Reihe die korrekte Beschriftung von Lager- und Abgabegefäßen aufgefrischt haben, kommen wir zur Lagerung von Gefahrstoffen und der dazugehörigen Dokumentation.

Die korrekte Vorgehensweise in der Apotheke

Wenn ein Gefahrstoff neu im Lager eintrifft, muss er in das Gefahrstoffverzeichnis deiner Apotheke eingetragen werden. Dazu gehören auch die Mengenangabe und der exakte Lagerort. Dieses Verzeichnis muss jährlich überprüft und aktualisiert werden.

Für jeden gelagerten Gefahrstoff muss ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stehen, das von jedem Mitarbeiter eingesehen werden kann. Zusätzlich muss er in den Betriebsanweisungen erwähnt werden. Die Mitarbeiter müssen jedes Jahr über die Gefahren und Schutzmaßnahmen unterrichtet werden, die mit den gelagerten Gefahrstoffen einhergehen.

Vorgaben für Lagerung und Dokumentation – eine Übersicht

Für jedes Gefahrstoffpotenzial gibt es eine bestimmte Vorschrift. Für Kleinmengen gelten andere Regeln als für größere Gebinde. In der Rezeptur darfst du zum Beispiel einen Liter Ethanol 96 Prozent, aber keinen Kanister über 20 Kilogramm lagern. Die Bestimmungen zur Lagerung finden sich bei den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Vereinfacht gelten folgende Richtlinien:

  • Giftige und sehr giftige Gefahrstoffe müssen wie die CMR-Stoffe der Kategorie 1 A und 1 B unter Verschluss aufbewahrt werden.

Regeln zur Lagerung – unabhängig von der Gefahr

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gelten im Allgemeinen folgende Vorschriften:

  • Sie dürfen nur in geschlossenen intakten Verpackungen und Behältern aufbewahrt werden.
  • Sie müssen vor einem möglichen Sturz gesichert sein (Bps. Lagerung in einem Schrank)
  • Mengen über 5 Kilogramm müssen in einem Stahlschrank lagern.
  • Das Material der Lagervorrichtung muss geeignet sein (keine rauen Oberflächen, keine leicht brennbaren Materialien bei der Lagerung entzündbarer Stoffe).
  • Eine dennoch auftretende Leckage muss rechtzeitig erkannt und aufgefangen werden.
  • Fugen, Ritzen oder Schienen müssen abgedichtet sein.
  • Die Qualität darf durch die Art der Lagerung nicht leiden – das bedeutet, dass beispielsweise bestimmte Gefahrstoffe gekühlt gelagert werden müssen.
  • Eine Verwechslung muss ausgeschlossen werden.
  • Entzündbare Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu möglichen Zündquellen wie beispielsweise Bunsenbrenner, Heizplatte oder Heizlüfter stehen.
  • Die Lagerung sollte möglichst im Originalgefäß des Herstellers erfolgen.
  • Eine Lagerung von Gefahrstoffen in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln und Kosmetika ist nicht erlaubt.

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