Apotheke schließt am Protest-Tag: Was passiert mit der Arbeitszeit?

Am 14. Juni bleiben aufgrund der bundesweiten Protest-Aktion viele Apotheken geschlossen. Was geschieht dann mit der Arbeitszeit der Angestellten? Fallen Minusstunden an? Darf die Apothekenleitung eine andere Tätigkeit anordnen? Wir klären auf.

Nicht alle, aber viele Apotheken machen bei der Protest-Aktion am 14. Juni mit. Wie protestiert wird, ist unterschiedlich. Manche Apothekeninhaber:innen schließen „nur“ die Apotheke und stellen die Mitarbeitenden frei, andere bekleben zusätzlich Fenster und Türen mit Plakaten und/oder räumen das Schaufenster leer, um die Kundschaft auf den besonderen Tag aufmerksam zu machen. Auch verteilen Apothekenteams anderenorts Flyer zwecks Aufklärung der Bevölkerung und übernehmen Backoffice-Tätigkeiten – arbeiten also weiterhin, nur nicht in der bisher üblichen Form.

Rechte und Pflichten der Angestellten

Entstehen den Apothekenangestellten Minusstunden, wenn sie am Protest-Tag nicht in die Apotheke kommen? Gibt es besondere Regeln bei vorhandenen Überstunden oder bei einem Jahresarbeitszeitkonto? Wir haben bei der Apothekengewerkschaft ADEXA nachgefragt. „Auch an dem Protest-Tag besteht eine Arbeitsverpflichtung. Die Mitarbeitenden dürfen also nicht von sich aus entscheiden, nicht zur Arbeit, sondern zu einer Demo zu gehen. Wenn die Apothekenleitung sich entscheidet, sich an einem Protest zu beteiligen, und die Apotheke schließt, so kann sie die Mitarbeitenden zu Arbeiten bei geschlossener Apotheke heranziehen“, teilt die Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung, Rechtsanwältin Minou Hansen, mit.

Handhabung bei Überstunden

Hansen erklärt, dass die Apothekenleitung ebenso die Mitarbeitenden freistellen, also nach Hause schicken kann. Arbeitsrechtlich handele es sich dann um einen sogenannten Annahmeverzug: „Die Angestellten bieten ihre Arbeitskraft an, die Apothekenleitungen rufen diese nicht ab. Die Stunden, die die Mitarbeiter an diesem Tag hätten arbeiten müssen, werden trotzdem gutgeschrieben. Es entstehen keine Minusstunden.“ Und wie sieht es bei Angestellten aus, die Überstunden haben und freigestellt werden? Hansen: „Wenn die Mitarbeitenden noch Überstunden haben, kann es zulässig sein, sie unter Anrechnung der Überstunden freizustellen. Allerdings soll die Freistellung immer möglichst zusammenhängend gewährt werden. Dies würde unterlaufen, wenn es sich nur um ein paar Stunden der Freistellung handelt. „Unter Umständen müssten sich dann beide Seiten einigen, inwieweit hier Stunden eingebracht werden können.“

Was müssen Angestellte mit einem Jahresarbeitszeitkonto beachten?

Nach § 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeitende (BRTV) kann die Apothekenleitung mit den Mitarbeitenden ein Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) vereinbaren. Für Vollzeitmitarbeitende mit einer tariflichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden heißt das, dass die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 29 und 48 Stunden liegen kann. Innerhalb von zwölf Monaten muss sie allerdings durchschnittlich 40 Stunden betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit für Teilzeitkräfte beträgt in diesem Fall zwischen 75 und 130 Prozent ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Bei Angestellten mit einem Jahresarbeitszeitkonto könne es zulässig sein, für den Protesttag „Null“-Stunden anzuordnen, allerdings müssen laut der ADEXA-Juristin mindestens 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit pro Woche gearbeitet werden. „Diese Zeit kann sich allerdings auch außerhalb des Mittwochs verteilen“, so Hansen.