Kassenrezepte – neue Einlösezeiträume und deren Regelung

Die Regelung zum Einlösezeitraum von Verordnungen auf Kosten der Gesetzlichen Krankenkassen war bisher ungenau formuliert. Das soll sich ändern – hier findest du alle wichtigen Informationen in der Übersicht.

Im § 11 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) hieß es bisher, dass die Kassenrezepte einen Einlösezeitraum für „einen Monat“ nach Ausstellung der Verordnung haben. Je nach Monat ergibt sich daher für den Monat Februar eine kürzere Einlösefrist als für Rezepte, die im August ausgestellt wurden. Diese Ordnung soll sich bald ändern, denn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. April beschlossen, die Einlösezeiträume zu vereinheitlichen.

Künftig wird der § 11 Satz 4 bezüglich der Kassenrezepte wie folgt abgeändert:

  • In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Angabe „28 Tage“ ersetzt.
  • Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“

Dabei bleiben kürzere Belieferungsfristen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV, §§ 3a Absatz 4 und 3b Absatz 2 AMVV unberührt.

Zudem wird in diesem Beschluss der Einlösezeitraum für Wiederholungsrezepte festgelegt, die vermutlich zum 1. Januar 2022 gleichzeitig mit dem E-Rezept kommen werden. Nach dem Beschluss des G-BA sollen sie bis zu 365 Tage lang gültig bleiben. Auf diesen (Teil-)Verordnungen müssen Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist gemacht werden. So soll verhindert werden, dass die gesamte Arzneimittelmenge in der Apotheke auf einmal abgeholt wird.

Übersicht der Einlösezeiträume von Kassenrezepten

Die neue Regelung zu den Kassenrezepten tritt in Kraft, nachdem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.