Kündigung des Arbeitsvertrages – Das solltest du wissen

Kündigt dir die Apothekenleitung, ist dies ein einschneidendes Erlebnis. Aber auch umgekehrt kann es sein, dass du dich an einem anderen Arbeitsplatz weiterentwickeln möchtest. Was bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten ist.

Generell gilt für die Kündigung das Schriftformgebot. Das bedeutet, sie ist nur rechtlich korrekt, wenn das Dokument dem Chef oder Angestellten schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift übermittelt wird. Mündlich, per E-Mail oder WhatsApp ist die Kündigung ungültig.

Kündigungsfrist prüfen

Wichtig ist zudem, dass die bestehende Kündigungsfrist eingehalten wird. An sie müssen sich auch Kleinbetriebe, das heißt Apotheken mit weniger als zehn Mitarbeitern, halten. Die Kündigungsfrist steht im Arbeitsvertrag. In der Regel beträgt sie einen Monat zum Monatsende. In tariflichen Arbeitsverträgen verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. So beträgt sie nach §622 Absatz 2 BGB beispielsweise nach zehn Jahren vier Monate zum Monatsende und nach 20 sieben Monate. Diese Fristen sind unabhängig davon, ob während deiner Beschäftigung der Apothekeninhaber gewechselt hat.

Emotionen nicht hochkochen lassen

Eine Entlassung kommt meist unerwartet oder ist persönlich verletzend. Schwierig ist die Situation auch, wenn du einen neuen Job suchen musst und eine finanzielle Schieflage droht. Trotz allem ist es nach der Kündigung wichtig, erst einmal Ruhe zu bewahren und einen Blick auf wichtige Fristen zu werfen. Auch solltest du sie nicht persönlich nehmen und an deiner Arbeitsleistung zweifeln. Häufig handelt es sich um eine wirtschaftliche Entscheidung. Wird die Kündigung vom Arbeitgeber zunächst ohne Gründe übermittelt, solltest du nachfragen, um dieses wichtige Thema für dich zu klären.

Wichtig: Rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden

Nicht versäumen solltest du in jedem Fall, dich innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Das ist wichtig, da sonst für eine Woche der Bezug des Arbeitslosengeldes gesperrt werden kann. Auch wer erkrankt ist, sollte sich zumindest telefonisch melden, um eine Sperrfrist zu vermeiden.

Manchmal gilt der Sonderkündigungsschutz

Grundsätzlich kann die Apothekenleitung bei schwerwiegenden Gründen wie Diebstahl fristlos und außerordentlich kündigen. Bei verhaltensbedingten Gründen wie zum Beispiel Zuspätkommen, muss der ordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Zudem kann betriebsbedingt gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsschutz gilt für Schwangere und Mitarbeiter:innen in Elternzeit, Schwerbehinderte mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent sowie für interne Datenschutzbeauftragte. Für sie gelten auch in Kleinbetrieben gesonderte Regelungen.

Kündigungsschutzklage: Wann möglich?

Eine Kündigung ist grundsätzlich nur überprüfbar, wenn auf den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn er mindestens zehn Mitarbeiter:innen beschäftigt. Diese Regelung gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 2004 entstanden sind. Dabei werden die Arbeitnehmer wie folgt bewertet: bis 20 Stunden: 0,5; bis 30 Stunden: 0,75; darüber: ein Arbeitnehmer. Die Apothekenleitung und Auszubildende zählen nicht mit. Einzubeziehen sind hingegen Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitnehmer:innen in Eltern- oder Pflegezeit sowie Frauen in Mutterschutzfristen. Wichtig zu wissen ist auch: Die Hauptapotheke und Filialen zählen als ein Betrieb.

Klagefrist von drei Wochen beachten

Arbeiten in deiner Apotheke nach dieser Regelung zehn Mitarbeiter:innen, kannst du innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach Kündigungseingang gegen diese Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Häufig hat eine Kündigungsschutzklage bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gute Chancen. Auch, wenn du nicht mehr in der kündigenden Apotheke arbeiten möchtest, kann sie einen Vergleich oder eine finanziell lohnende Abfindung mit sich bringen.

Wichtig ist am Ende eines Arbeitsverhältnisses außerdem, dass du Recht auf ein korrektes Zeugnis hast. Im Zweifelsfall ist es ratsam, dieses fachlich von einem Sachkundigen prüfen zu lassen.

Wenn du Mitglied in der Apothekengewerkschaft Adexa bist, kannst du auch bei der dortigen Rechtabteilung Rat suchen. Ist dies nicht der Fall, kann eine anwaltliche Prüfung der Kündigung und des Zeugnisses helfen. Wenn du eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hast und diese auch Arbeitsrecht einschließt, solltest du sie zuerst kontaktieren.