Arbeitszeit in der Apotheke: Traust du der elektronischen Zeiterfassung?

In machen Apotheken gilt noch die Vertrauensarbeitszeit, in anderen werden Anwesenheiten sowie Überstunden auf Zetteln notiert. Doch auch die elektronische Zeiterfassung ist mittlerweile in den modernen Arbeitsalltag vieler von uns eingezogen.

Das wird auch Zeit, denn eigentlich hatte bereits ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes 2019 festgelegt, dass alle Arbeitgeber in EU-Mitgliedsstaaten ein objektives, verlässliches und zugängliches System einrichten müssen, über das die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden gemessen werden kann.

Kontrolle oder positive Transparenz?

Doch nicht jede:r von uns empfindet die elektronische Zeiterfassung als Gewinn, sondern fühlt sich durch sie kontrolliert. Dabei kann die digitale Dokumentation auch zu deinem Vorteil sein, denn auf diese Weise wird die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie die zeitliche Verteilung der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt. Werden hingegen die Zeiten nur von dir und eventuell zusätzlich der Apothekenleitung auf Zetteln dokumentiert, steht im Zweifelsfall Aussage gegen Aussage. Zudem kannst du dein Arbeitszeitkonto jederzeit einsehen und zum Beispiel Überstunden wahrnehmen und sie entsprechend wieder abbauen.

Zur Dokumentation kommt in vielen Apotheken die speziell für sie entwickelte Software MEP24 zum Einsatz. Diese ermöglicht es, Arbeitszeiten zu speichern, aber auch den Dienstplan zu erstellen. Erfasst werden können die Daten dabei über den PC, eine Handy-App oder auch analog über eine spezielle Hardware.

Vorsicht bei wöchentlichem Durchschnittswert

Allerdings gibt es in dem System auch eine Einstellung, die bei einigen PTA zu Konflikten mit der Apothekenleitung geführt hat, schreibt ADEXA-Rechtsexpertin Minou Hansen im Ratgeber "Mitarbeiterrechte in der Apotheke". So verwendeten manche Arbeitgeber eine Einstellung, bei der für die Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags ausfällt, ein wöchentlicher Durchschnittswert gebildet wird. Das ist jedoch rechtlich und tariflich unzulässig, da Feiertage stundenneutral sind. In §2 Entgeldfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass für Arbeitszeit, die infolge eines Feiertags ausfällt, der Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat, welches er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Es entstehen folglich weder Plus- noch Minusstunden. Das gilt auch bei Urlaub und Krankheit.

Völlig verlassen solltest du dich auf die elektronische Zeiterfassung also nicht. Es ist gut, diese hin und wieder zu kontrollieren und im Zweifelsfall das Gespräch mit der Apothekenleitung zu suchen.