Betriebsferien in der Apotheke: Rechte und Pflichten
Wie auch andere Betriebe können Apotheken wegen Betriebsferien geschlossen bleiben. Welche Absprachen mit dem Team und den Behörden sind hierfür relevant?
Häufig werden Betriebsferien angeordnet, wenn beispielsweise erwartet wird, dass die Umsatzzahlen für diesen Zeitraum sinken. In den Apotheken ist das in der Regel die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, aber auch im Sommer kann es zu vorübergehenden Schließungen kommen. Neben dem schwächelnden Umsatz kann auch der Personalmangel ein Grund sein.
Apotheken sind zu bestimmten Zeiten zur Dienstbereitschaft verpflichtet, mögliche Ausnahmen sind vorgegeben, darunter fallen auch die Betriebsferien. Nicht nur im Hinblick auf den Erholungsurlaub sind dabei einige Dinge zu beachten. Wir haben bei der Apothekengewerkschaft ADEXA und der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) nachgefragt.
Rechtlicher Hintergrund
Als feststehender Begriff werden die Betriebsferien in § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) genannt. Dort heißt es in § 23 Dienstbereitschaft: „Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft […]. Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.“
Besonders wichtig ist die Mitteilung der Abwesenheit: „Die Befreiung von der Dienstbereitschaft wegen Betriebsferien muss schriftlich (Brief oder E-Mail) bei der Kammer bzw. Notdienstabteilung erfolgen“, erklärt ein Sprecher der AKNR auf Anfrage. Gibt es Unterschiede im bundesweiten Vergleich? „Da die Befreiung von der Dienstbereitschaft wegen Betriebsferien aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung (§ 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung) erfolgt, dürfte es insofern bei der Genehmigungspraxis der Kammern keine relevanten Unterschiede geben.“
Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf die Befreiung an sich, jedoch ein Recht darauf, dass die Kammer bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschreite und von dem Ermessen in einer dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 ApBetrO entsprechenden Weise Gebrauch macht.
Ankündigung und Dauer der Betriebsferien
Eine angemessene Ankündigungsfrist sollte für die Apothekenleitungen – auch im Sinne des Arbeitsklimas – selbstverständlich sein. „Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu, wann Betriebsferien angekündigt werden müssen. In großen Unternehmen gibt es eventuell Betriebsvereinbarungen dazu. Im Apothekenbereich ist dies eher unüblich“, teilt Minou Hansen, leitende Rechtanwältin der ADEXA, auf Anfrage mit. Wenn es Betriebsferien geben soll, müsse die Apothekenleitung dies zumindest so rechtzeitig ankündigen, dass die Mitarbeitenden sich bei der Urlaubsplanung darauf einstellen können. Denn die freien Tage werden vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abgezogen.
Grundsätzlich können Arbeitgeber die Dauer der Betriebsferien selbst festlegen. „Allerdings muss ein ausreichender Anteil von Urlaubstagen verbleiben, den die Mitarbeitenden selber frei beantragen können“, so Hansen. Das Bundesarbeitsgericht habe 1981 entscheiden, dass maximal drei Fünftel des vereinbarten Urlaubsanspruchs durch Betriebsferien erteilt werden dürfen.
Wie lange eine Schließung wegen Betriebsferien andauern darf, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Sprecher der AKNR erklärt: „Im Rahmen unserer Prüfung eines entsprechenden Antrages eines Kammermitgliedes wird von uns berücksichtigt, dass der Begriff „Betriebsferien“ im Zusammenhang mit dem Urlaub bzw. Urlaubsanspruch der Angestellten zu sehen ist und deswegen in der Regel eine Dauer von vier Wochen nicht überschritten werden kann.“
Regelung bei Krankheit während der Betriebsferien
Bei Erkrankungen während des Urlaubs greift der Rechtsexpertin zufolge eine Sonderregelung des Bundesurlaubsgesetzes. In § 9 BUrlG sei festgehalten, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, nicht auf den Urlaub angerechnet würden. „Hier gilt für Betriebsferien nichts anderes, wenn dafür Urlaub in Anspruch genommen wird.“
Etwas anderes würde nur für den Fall gelten, dass die Mitarbeitenden während der Betriebsferien Überstunden „abbummeln“. Wenn dann eine Arbeitsunfähigkeit eintrete, greife die Sonderregelung des BUrlG nicht und die Überstunden verfallen trotzdem.
Rechtzeitig Kundschaft informieren
Mit Festlegung der Betriebsferien sollte ebenfalls die Kundschaft rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden. Neben dem Aushang an der Tür empfiehlt es sich auch, Kundinnen und Kunden mündlich im Rahmen des Apothekenbesuchs sowie über die sozialen Medien zu informieren. Auch sollten Google-Daten aktualisiert und der Text auf dem Anrufbeantworter angepasst werden. So lassen sich Unannehmlichkeit für die Kundschaft reduzieren bzw. vermeiden.
AMIRA möchte wissen: Wie ist es in eurem Betrieb? Habt ihr Betriebsferien? In welchem Zeitraum schließt ihr die Offizin?