Arbeiten am 1. Mai und anderen Feiertagen: Rechte und Vergütungsansprüche
Die Arbeitnehmer-freundlichen Feiertage stehen vor der Tür, beginnend mit der Tag der Arbeit am heutigen 1. Mai. Bist du für den Notdienst eingeteilt? Denn auch an diesem und den kommenden Feiertagen müssen Menschen mit Arzneimitteln versorgt werden. Wir sagen, welche Vergütungsansprüche du hast.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gehört für Apothekenpersonal aufgrund der verordneten Notdienstbereitschaft zum Beruf. Und in den nächsten Wochen stehen - beginnend mit dem 1. Mai - einige weitere Feiertage an, so Fronleichnam oder Christi Himmelfahrt. Die rechtlichen Aspekte sind im Bundesrahmentarifvertrag sowie in den Rahmenverträgen genau festgehalten. Wir haben Antworten auf häufig gestellte Fragen für dich zusammengestellt.
Montags arbeite ich normalerweise. Entstehen mir durch den Feiertag Minusstunden?
Gemäß § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes darf der Arbeitgeber dein Gehalt nicht kürzen. Wörtlich heißt es im Gesetzestext: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“ Die Apothekengewerkschaft ADEXA weist darauf hin, dass darauf bei digitalen Zeiterfassungssystem besonders geachtet werden sollte. „Wer montags bzw. donnerstags lange Arbeitstage hat, aber am Mittwoch nicht arbeitet, wäre mit einer Sechstel-Regelung schlechter gestellt als bei der individuellen Abrechnung“, betont Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung. Es sei daher sehr wichtig, im Arbeitsvertrag die konkreten Arbeitszeiten anhand einer Musterarbeitswoche festzulegen.
Ich bin Approbierte:r oder Pharmazieingenieur:in und muss den Notdienst machen. Welche Vergütung erhalte ich?
Das kommt zunächst darauf an, wie viel Gehalt du monatlich erhältst und wie die Vergütung der Notdienste in deinem Arbeitsvertrag geregelt ist. Nach § 6 des Bundesrahmentarifvertrages oder des Rahmentarifvertrages Nordrhein gilt die Notdienstbereitschaft als vergütet, wenn du als Gehalt mindestens 13 Prozent übertariflich bezahlt bekommst (Achtung: diese Regelung gibt es in Sachsen nicht). Ansonsten findest du in § 6 der Rahmenverträge bzw. in den Spalten 2a, 2b und 3 der Gehaltstarifverträge die Höhe der Vergütung. In Sachsen gibt es zusätzlich eine gesonderte Vergütung für die Rufbereitschaft in der Zeit von 22:00 bis 8:00 Uhr an allen Tagen, das ist in § 6 Abs. 1 RTV Sachsen bzw. Spalte 2c im GeTV Sachsen geregelt.
Wie viele Stunden darf ich maximal vor, während und nach dem Notdienst arbeiten?
Auch das ist geregelt: Nach einer Notdienstbereitschaft einschließlich des davor oder danach als Arbeitszeit geleisteten Zeitraumes von höchstens 24 Stunden muss eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag. Wenn die durchgehende Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet ist, ist es jedoch erlaubt, eine Ausnahme von der Regelung zu machen.
Muss ich jedes Mal an einem Feiertag den Notdienst übernehmen?
Die Notdienste sollten kollegial und im Wechsel untereinander aufgeteilt werden. Laut Bundesrahmentarifvertrag ist die Verteilung proportional zur Wochenarbeitszeit der Mitarbeiter:innen vorzunehmen. Von dir kann nicht mehr als die Hälfte der von der Apotheke zu leistenden Notdienstbereitschaften verlangt werden (Ausnahme: zwingende Notfälle).
Muss ich meine eigene Bettwäsche zum Notdienst mitbringen?
Nein, du kannst deine Bettwäsche zu Hause lassen. Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, neben Bettwäsche auch ein betriebsbereites Rundfunkgerät und ein betriebsbereites Fernsehgerät für die Zeit während der Notdienstbereitschaft bereitzustellen.
Wer legt meine Arbeitszeiten beim Notdienst fest?
In § 3 des Bundesrahmentarifvertrags ist festgelegt, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Notdienstbereitschaft durch den Apothekeninhaber bzw. der -inhaberin festgelegt werden.
Ich bin PTA oder PKA und unterstütze meine Kollegin/meinen Kollegen beim Notdienst. Wie sieht meine Vergütung aus?
Wenn du an Feiertagen (von 0:00 bis 24:00 Uhr) arbeitest, erhältst du einen Zuschlag von 85 Prozent der tariflichen Grundvergütung. Im Kammerbezirk Sachen liegt dieser Wert bei 35 Prozent. Die ADEXA teilt mit, dass entsprechende Zuschläge bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat überwiesen werden müssen.