Anmeldung im Verpackungsregister LUCID – Pflicht auch für Apotheken

Ab dem 1. Juli 2022 ist die Registrierung im Verpackungsregister LUCID Pflicht – auch für Apotheken. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) informiert über sämtliche Neuerungen.

Wer eine Apotheke leitet, Juwelier, Optiker oder Florist ist, einen Marktstand betreibt oder in einem sonstigen Gewerbe Produkte in Einwegverpackungen ausgibt, bringt sogenannte Serviceverpackungen in den Umlauf. Ab dem 1. Juli 2022 gelten hier neue gesetzliche Pflichten: Eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist notwendig.

Verpackungsregister LUCID: Warum auch für Apotheken?

Das neue Verpackungsgesetz hat auch direkte Auswirkungen auf Apotheker:innen, die in ihren Betrieben sogenannte Serviceverpackungen in Verkehr bringen. Darunter versteht man Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Waren befüllt werden, um die Übergabe an die Kunden zu ermöglichen. Typische Beispiele für Serviceverpackungen in der Apotheke sind beispielsweise Salbendöschen, Glasfläschchen mit Tinkturen oder Ähnlichem, Tablettenblister, Tragetaschen oder -tüten aller Art.

Apotheker:innen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen und an ihre Kunden und Kundinnen ausgeben, sind verpflichtet, bestimmte verpackungsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Sie müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und für die Entsorgung und das Recycling ihrer Serviceverpackungen bezahlen. Um ihren Systembeteiligungspflichten nachzukommen, können sie von einer Sonderregelung Gebrauch machen und ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt von ihrem Lieferanten oder Großhändler kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Wer sich für diese Variante entscheidet, muss bis zum 1. Juli 2022 auch im Verpackungsregister LUCID registriert sein. So sieht es die Novelle des Verpackungsgesetzes vor – auch wenn die Serviceverpackungen vollständig vorbeteiligt erworben wurden. Bei Verstößen gilt ein automatisches Vertriebsverbot für die Waren, zudem drohen Bußgelder.

Kein vorbeteiligter Kauf? Registrierung alleine reicht nicht aus

Wer sich gegen den vollständig vorbeteiligten Kauf seiner Serviceverpackungen entscheidet, muss weitere verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen: Neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss der Letztvertreiber in diesem Fall einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abschließen und seine Verpackungsmengen regelmäßig an das gewählte System und im Verpackungsregister LUCID melden. Diese Pflichten sind nicht neu. Letztvertreiber, die ihre Serviceverpackungen nicht ausschließlich vorbeteiligt kaufen und diese noch nicht an einem System beteiligt haben, handeln ordnungswidrig!

Achtung, Handlungsbedarf: Weitere Verpackungen in den Umlauf bringen

Für jede in Deutschland mit Ware befüllte und an die Kunden abgegebene Verpackung muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen. So regelt es die zum 1. Juli 2022 in Kraft tretende Novelle des Verpackungsgesetzes. Die Registrierung ist der erste Schritt auf dem Weg zu einem fairen und transparenten Markt der Verpackungsentsorgung.

Für Letztvertreiber von Serviceverpackungen heißt das konkret: Verwenden diese beispielsweise Mehrwegverpackungen, um ihre Waren zu vertreiben, müssen sie diese Verpackungsart auch im Registrierungsprozess im Verpackungsregister LUCID angeben. Gleiches gilt, wenn sie ihre Waren an die Kunden liefern. In diesem Fall handelt es sich rechtlich nicht um Service-, sondern um Versandverpackungen.

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der ZSVR im Themenpaket Serviceverpackungen mit vielen Hilfestellungen zum Thema, auch zur Registrierung (Erklärfilm „Registrierung im Verpackungsregister LUCID“), ein Schaubild zur Erklärung des vorbeteiligten Kaufs von Serviceverpackungen und weitere hilfreiche Informationen. Dort ist auch ein Papier mit grundsätzlichen Erklärungen und Antworten auf die wichtigsten Fragen deiner Branche enthalten.