Wochenrückblick: Cannabis-Legalisierung in Deutschland und Warnung vor Pilzinfektionen

Die WHO informiert über gefährliche Pilze und Infektionen, die diese beim Menschen hervorrufen können. Laut aktueller Studie kann Muttermilch Mikroplastik enthalten. Die Cannabis-Legalisierung in Deutschland nimmt langsam Form an.

WHO warnt vor zunehmend gefährlicheren Pilzinfektionen

Die Weltgesundheits-Organisation (WHO) veröffentlichte am Dienstag dieser Woche eine Liste mit insgesamt 19 für den Menschen gefährlichen Pilzen und den von ihnen hervorgerufenen Infektionen. Nach Einschätzung der WHO würden die entsprechenden Erkrankungen trotz ihres teilweise sehr ernsten Charakters unterschätzt. Es sei mehr Forschung nötig, sowohl was die Erreger selbst angehe, vor allem aber, was die Medikamente gegen Pilzerkrankungen betreffe. Denn bei den Antimykotika zeichne sich eine ähnliche Entwicklung ab wie bei den Antibiotika: Die wirksamen Mittel werden knapp, was laut WHO auch daran liege, dass im Moment zu wenig an Antimykotika geforscht werde. Die Organisation geht davon aus, dass Pilzerkrankungen weiter zunehmen, was durch die falsche Anwendung von Antimykotika in der Landwirtschaft, weltweiten Tourismus und den Klimawandel verursacht werde. Einige der in der Liste genannten Pilze können – speziell bei immungeschwächten Patienten – schwere Erkrankungen hervorrufen. Dazu zählen C. auris, der häufig Krankenhauspatienten heimsucht, Aspergillus fuminatus, der Erreger der Aspergillose, oder C. neoformans, der als Verursacher von zum Beispiel Pneumonien oft schwer zu erkennen ist. In die „Top four“ der Liste schaffte es auch C. albicans, der die menschlichen Schleimhäute befällt und als „Mundsoor“ des Öfteren auch in der Apotheke zu sehen ist. Da er – zumindest in unserem Gesundheitheitssystem – noch gut zu behandeln ist, landete er wohl wegen seiner weltweiten Verbreitung in der Kategorie höchster Priorität. Hier geht es direkt zur WHO-Liste.

Mikroplastik in Muttermilch

Forschende der italienischen Universita Politecnica della Marche haben eine Studie veröffentlicht, nach der Muttermilch Mikroplastik verschiedener Form, Größe und Farbe enthalten kann. Das Team untersuchte Muttermilch von 34 stillenden Frauen eine Woche nach der Geburt und fand bei 26 Proben – das sind 76 Prozent – Plastikteilchen in der Größe zwischen 570 und 3.000 Mikrometer. Danach befragten die Forscher die Frauen nach Lebensweise und Ernährungsgewohnheiten, insbesondere, ob diese Lebensmittel oder Getränke aus Plastikverpackungen zu sich genommen hätten oder Pflegeprodukte mit Mikroplastik-Bestandteilen nutzten. Eine Korrelation zwischen dem Plastikgehalt in der Muttermilch und diesen potenziellen Quellen konnte das Team aber nicht feststellen. Die Schlussfolgerung, die die Forscherinnen und Forscher zogen, klingt dennoch wenig optimistisch: Denn wahrscheinlich sei es das in der Umwelt allgegenwärtige Mikroplastik, dem die Frauen – so wie alle anderen Menschen auch – ausgesetzt seien. Oder anders gesagt: Mikroplastik aufzunehmen ist unvermeidlich. Auch wenn es noch keine Belege bzw. Forschungen zur Frage gibt, wie Säuglinge Mikroplastik aufnehmen und darauf reagieren, raten die Wissenschaftler schwangeren und stillenden Frauen, in Plastik verpackte Lebensmittel möglichst zu meiden. Das Stillen selbst sollten sie nicht beenden, denn die Vorteile würden die Nachteile auch weiterhin überwiegen.

„Breaking bad“ in Germany?

In dieser Woche stellte Gesundheitsminister Karl Lauterbach sein Eckpunktepapier zur Legalisierung von Cannabis vor. Darin spielen an einer Stelle auch Apotheken eine Rolle, nämlich bei Vertrieb: „Um einerseits ein hohes Schutzniveau durch fachkundiges Personal und andererseits eine zügige und weite Verbreitung legaler Vertriebsstellen zu erreichen, könnte es sinnvoll sein, sowohl spezialisierte Fachgeschäfte als auch den Verkauf in Apotheken zuzulassen.“, heißt es im Eckpunktepapier. Geplant ist, Produktion, Lieferung und Vertrieb von sogenanntem Genusscannabis innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zuzulassen. Erwachsene über 18 Jahre sollen 20 bis 30 Gramm straffrei kaufen und konsumieren dürfen, dabei wird der Wirkstoffgehalt nicht kontrolliert. Außerdem darf eine bestimmte Menge selbst angebaut werden. Verkauft werden darf das Cannabis in lizensierten Fachgeschäften, die Verkäufer müssen – bei Apotheken sicherlich kein Problem – Sachkundenachweise erbringen. „Wenn das Gesetz so kommt“, sagte der Minister, „wäre es das liberalste und gleichzeitig das mit der stärksten Markt-Regulierung. Es könnte ein Vorbild für Europa sein.“ Damit das geschieht, muss das Papier allerdings die Prüfung der Europäischen Kommission überstehen, denn bislang ist der Verkauf von Cannabis in der EU durch gemeinsame Verträge untersagt. Lauterbach rechnet daher erst im Lauf des Jahres 2024 mit einer entsprechenden Gesetzesvorlage, vorausgesetzt, die EU-Kommission stimmt dem zu.

Galenikänderung bei Torasemid AL 10 mg Tabletten

Hersteller ALIUD Pharma teilt mit, dass die Tabletten nun auch in gleiche Dosen geteilt werden können. Die Tabletten hatten zwar schon immer eine Kerbe, diese diente aber nur dazu, die Tablette zu teilen, um das Schlucken zu erleichtern.

Lagerungshinweis zu Hulio 40 mg Injektionslösung

Hersteller Viatris Healthcare weist darauf hin, dass die in einer Fertigspritze gelieferte Injektionslösung mit dem Wirkstoff Adalimumab nun länger als bisher lagern lässt. Die Verwahrdauer einer einzelnen Hulio-Fertigspritze erhöht sich bei Temperaturen bis zu 25 Grad Celsius von bislang 14 Tagen auf acht Wochen. Dabei müssen die Spritzen vor Licht geschützt und entsorgt werden, wenn die Lagerdauer überschritten wurde.

Abrechnungen der Grippeimpfungen – Erst Sonderbeleg, dann elektronisch

Der Deutsche Apothekenverband (DAV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hatten sich vor kurzem auf die Modalitäten zur Grippeimpfung in den Apotheken geeinigt. Jetzt wurde der sechsseitige Vertrag veröffentlicht. Darin wird festgelegt, neben den bereits bekannten Details zur Vergütung – also 7,60 € für Durchführung und Dokumentation der Impfung und 2,40 € für die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien sowie 1 € für die Beschaffung des Impfstoffes – welche Vorgaben für die Abrechnung gelten. Die Vergütung der Grippeschutzimpfungen durch Apotheken ist zusätzlich umsatzsteuerbefreit. Übergangsweise erfolgt die Abrechnung die Saison über einen von den Apotheken erstellten Sonderbeleg (Apothekenbeleg), der von den Verbänden zur Verfügung gestellt wird. Die Vergütung der Impfleistung wird unter Angabe des Sonderkennzeichens SOK 17716926 abgerechnet. Die Vergütung der Nebenleistung mit dem Sonderkennzeichen SOK 17716955. Ab der Saison 2023/24 soll die Abrechnung dann elektronisch erfolgen. Für weitere Details hat der DAV einen Leitfanden angekündigt, der zeitnah erscheinen soll. Aufgrund der kurzfristigen, technischen Umsetzungsfristen ist ein händisches Ausfüllen des Sonderbelegs sowohl für das Personalienfeld als auch für den Druckbereich der Apotheke erlaubt. Die händische Erfassung in den Rechenzentren für die Krankenkassen erfolgt kostenfrei.