Medikamente und Eigenbedarf: Darf sich der Arzt selbst Präparate verschreiben?

Der Arztausweis genügt, damit du bei dessen Vorlage in der Apotheke Medikamente ohne Rezept mitgeben darfst. Aber was bringt ein Zahnarzt-Ausweis? Was dürfen ausländische Ärzt:innen, Hebammen und Heilpraktiker:innen?

Medikamente und Eigenbedarf – die gesetzlichen Vorgaben

Wenn Ärzt:innen für ihren Eigenbedarf Medikamente benötigen, müssen sie sich dafür kein Rezept ausstellen. Das regelt § 4 Absatz 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Du als Apotheker:in musst dir lediglich über die Identität Gewissheit verschaffen, indem dir der Arztausweis in Verbindung mit dem Personalausweis vorgezeigt wird. Grundsätzlich dürfen alle Mediziner:innen, Zahn- oder Tierärzt:innen jedoch nur die verschreibungspflichtigen Medikamente erhalten, die sie auch in der Ausübung ihres Berufes verordnen dürfen. Im Falle der Zahnärzt:innen handelt es sich um

  • Dentalpharmazeutika
  • Analgetika,
  • Antibiotika,
  • Sedativa und
  • Rachentherapeutika.

Dazu gehören auch verschiedene Betäubungsmittel. Ihre Auflistung findest du in § 3 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Die Pille oder ein Blutdruckmedikament für den Eigenbedarf sind nicht zulässig.

Ausländische Ärzt:innen außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWG) sowie der Schweiz sind den deutschen Ärzt:innen – was ihre Verordnungen angeht – gleichgestellt (§ 2 Absatz 1a der AMVV). Von ihnen ausgestellte Privatrezepte sind gültig, deshalb steht auch der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten für den Eigenbedarf nichts im Wege.

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Tierärzt:innen dürfen nicht nur verschreibungspflichtige Tier-, sondern ebenfalls Humanarzneimittel rezeptieren: Wenn sie zur Anwendung an einem Tier gedacht sind und kein entsprechendes Tierarzneimittel auf dem Markt ist. Dieses Vorgehen wird Umwidmung im Rahmen eines Therapienotstands genannt (§ 56a Abs. 2 Arzneimittelgesetz). Die Abgabe zum Eigenbedarf ist nicht möglich. Umgekehrt darf aber Ärzt:innen oder Zahnärzt:innen kein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel für die Hauskatze oder den Familienhund erwerben. Zudem gilt im Gegensatz zur Humanmedizin: Ausländische Tierärzt:innen dürfen sich weder Privatrezepte ausstellen noch für den Eigenbedarf eindecken – selbst wenn sie aus der EU kommen.

Hebammen und Entbindungspfleger:innen dürfen bestimmte Medikamente für den Eigenbedarf oder die Anwendung an Patient:innen in der Apotheke ohne Rezept beziehen (§ 48 Arzneimittelgesetz Absatz 3 Satz 2). Zu den vier aufgeführten Wirkstoffen gehören:

  • Fenoterol – zur Hemmung von frühzeitigen Wehen – in Zubereitungen von 25 µg zur Auflösung in 4 ml Infusionslösung und in einer Packungsgröße von maximal fünf Ampullen
  • Lidocain in einer Konzentration von bis zu 1 Prozent, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle. Es wird als schmerzstillendes Lokalanästhetikum zur Durchführung eines Dammschnitts und zum Nähen von Dammschnitten und Dammrissen genutzt.
  • Methylergometrin zum Einsatz bei Nachgeburtsblutungen bis zu einer Konzentration von 0,3 mg/ml und in der Einzeldosis bis zu maximal 1 ml
  • Oxytocin – ebenfalls zum Einsatz gegen Nachgeburtsblutungen – und in einer Konzentration von bis zu 10 I.E./ml und in der Einzeldosis bis maximal 1 ml

Heilpraktiker:innen dürfen laut AMVV zwei verschreibungspflichtige Medikamente nach dem Vorzeigen ihres Berufsausweises – „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ – in Verbindung mit dem Personalausweis und der Angabe des Verwendungszweckes in der Apotheke abholen. Hier handelt es sich einmal um Epinephrin-Autoinjektoren, die für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen (beim Menschen nach Neuraltherapie) bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes durch Heilpraktiker:innen angewendet werden dürfen – in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung auch ohne ärztliche Verordnung. Dasselbe gilt für Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen oder Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff – bis zu maximal 3 Packungseinheiten.