Reisen mit Betäubungsmitteln

Der Urlaub steht vor der Tür: alles in den Koffer gepackt und los zum Flughafen! Aber halt, für Patienten, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden, erfordert die Mitnahme der Medikamente eine sorgfältige Planung. Wir haben die Infos!

Es gibt einige Punkte, die für die Planung der Reise mit Betäubungsmitteln (BtM) wichtig sind: Reiseziel, Reisedauer und Art der Medikamente, die mitgenommen werden. Für einen stressfreien Urlaub ist es wichtig, alle Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Wenn man sich gut informiert und vorbereitet, steht dem verdienten Tapetenwechsel nichts mehr im Weg.

BtM der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) können zu medizinischen Zwecken durch den behandelnden Arzt verschrieben werden. Die Frage, welches Arzneimittel unter diese Regelung fällt, können Ärzt:innen und Apotheker:innen beantworten. Grundsätzlich ist es möglich, BtM auf eine Auslandsreise mitzunehmen. Allerdings spielt das Reiseziel eine entscheidende Rolle. Die Regeln im Schengen-Raum können sich von denen in anderen Ländern unterscheiden. Allgemein gilt: Erstmal in Deutschland ein BtM-Rezept vom Arzt holen. Die Menge des Betäubungsmittels darf die für die Dauer der Reise benötigte Menge nicht überschreiten. BtM dürfen ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden; die Mitnahme durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

Reisen im Schengen-Raum

Führt die Reise in ein Land der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens, wird eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung erforderlich, nämlich die Bescheinigung über das Mitführen von BtM im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Diese muss vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene BtM ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Wer für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat oder in ein Land reisen will, das die Mitnahme von BtM nicht erlaubt, sollte prüfen, ob es das benötigte Mittel im Zielland gibt und ob man es sich dort ärztlich verschreiben lassen kann.

Reisen in andere Länder

Für die Reisen in andere Länder sollten sich Patient:innen nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes richten. Hierbei sollte der verschreibende Arzt bzw. die verschreibende Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Auch diese Bescheinigung muss durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Die Form der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben. Jedoch ist es ratsam, rechtliche Bestimmungen des jeweiligen Landes vor der Abreise anzuschauen.

Ausnahme Ukraine

Ab März 2022 können Hilfsorganisationen bestimmte BtM für die medizinische Versorgung der Zivilbevölkerung in der Ukraine ohne Ausfuhrgenehmigung exportieren. Trotzdem müssen Hilfsorganisationen vorab die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) informieren. Art, Menge und Herkunft der Betäubungsmittel müssen der Behörde mitgeteilt werden.

Wirkstoffe zur Substitution

Für Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patient:innen werden dem BtMG unterstehende Wirkstoffe wie Methadon, Levomethadon und Buprenorphin eingesetzt. Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels für die Dauer der Reise – maximal 30 Tage – aushändigen.

Wie sieht es mit Medizinalcannabis aus?

Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein BtM mehr. In den meisten Schengen-Staaten und vielen anderen Ländern gilt es jedoch weiterhin als Betäubungsmittel. Für Reisen mit medizinischem Cannabis wird in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.

Mitnahme durch Ärztinnen und Ärzte

Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte dürfen unter bestimmten Umständen BtM ins Ausland mitnehmen. Diese Umstände umfassen humanitäre Auslandseinsätze von Hilfsorganisationen (z. B. Ärzte ohne Grenzen) oder den „kleinen Grenzverkehr“ als ärztlichen Praxisbedarf. Der Arzt muss sich dabei als solcher ausweisen, beispielsweise durch einen Arztausweis.

AMIRA fragt: Bekommt ihr in der Offizin mit, dass Patienten unter BtM-Therapie auf Reisen gehen?