NRW: DJ-Angabe auf Rezept nicht mehr nötig

Bislang war die Dosierungsangabe auf allen Kassenrezepten zwingend notwendig, um eine Retaxation zu verhindern. Bei Primärkrankenkassen kommt nun Erleichterung – zumindest für Apotheken in Nordrhein-Westfalen.

Im Rahmen aktueller Verhandlungen über den Arzneilieferungsvertrag Primärkrankenkassen (ALV NW) konnten sich die Apothekerverbände Nordrhein (AVNR) und Westfalen-Lippe (AVWL) und die Primärkassen darauf einigen, dass die Dosierung nicht mehr zwingend auf dem Rezept stehen muss. Die fehlende Angabe darf seit kurzem nicht mehr zur Beanstandung führen. Besonders problematisch ist die Regelung bei Hochpreisern oder auch, wenn die Dosierung an falscher Stelle auf dem Rezept angebracht war. Die Krankenkassen greifen hier gerne hart durch und kürzen das Honorar der Apotheke auf null.

Außerdem wurde ausgehandelt, dass bereits ausgesprochene Retaxationen der Primärkassen wegen fehlender Dosierungsanweisungen zurückgenommen werden.

 

Welche Angaben müssen nach dem AVNR weiterhin zwingend auf das Rezept?

  • Bezeichnung der Krankenkasse oder Kostenträgernennung
  • Name mit Geburtsdatum (und Anschrift bei BtM-Verordnung) des Versicherten oder die Versichertennummer
  • Ausstellungs- und Ausfertigungsdatum
  • Unterschrift der verschreibenden Person oder elektronische Signatur
  • Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person oder die lebenslange Arztnummer
  • Betriebsstättennummer (Ausnahmen: bei Entlassverordnungen, Rehaverordnungen, Verordnungen aus Krankenhäusern, UV-Abrechnungen, handschriftlichen Verordnungen sowie Verordnungen im ärztlichen Notdienst (noctu)

 

Welche Angaben sollen nach dem AVNR auf das Rezept, sind aber nicht zwingend erforderlich?

  • Status des Versicherten
  • Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 8 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend
  • Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
  • Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend
  • Kennzeichnung der Gebührenpflicht oder der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend
  • Dosierung oder Hinweis auf eine Dosierungsanweisung (z. B. „Dj“)
  • Kennzeichnung nach BtMVV, soweit zutreffend

 

Hintergrund

Seit dem 1. November 2020 müssen Ärzt:innen die Dosierung für jedes verschreibungspflichtige Medikament auf ihrer Verordnung vermerken. Im Jahr zuvor wurde die Regulierung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung festgeschrieben, um die Sicherheit der Pharmakotherapie zu verbessern und Dosierungsfehler zu vermeiden. Ausgenommen sind apothekenpflichtige Medikamente oder die Abgabe eines Medikamentes direkt an die Verordnenden selbst. Außerdem gelten als Ausnahmen, wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verschriebene Medikament und eine schriftliche Dosierungsanweisung seines Arztes beinhaltet.

Die Kenntlichmachung lautet beispielsweise „Medikationsplan liegt dem Patienten vor“, „Dosierung bekannt“ oder schlicht die Abkürzung „DJ“ (Dosierungsanweisung: ja). Die Dosierungsanweisung muss für jedes einzelne Medikament auf dem Rezept stehen; ein einziges „DJ“ genügt nicht, wenn zwei oder mehr Medikamente verordnet wurden. Die fehlende Dosierungsangabe kann von den Apotheken ergänzt werden, auch wenn der Verordnende nicht erreichbar ist und die Dosierung z. B. durch schriftliche Anweisung „zweifelsfrei bekannt“ ist. Wenn Rezepte trotz dessen eingereicht werden, drohen Retaxationen – bei den Primärkassen in NRW nun nicht mehr.

Wichtig: Auf Betäubungsmittelrezepten musste und muss auch weiterhin durch die Verordnenden die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe dokumentiert werden.

Apropos: Was sind eigentlich Primärkrankenkassen?

Der Begriff „Primärkrankenkasse“ ist historisch bedingt und geht auf die Gründungszeit der Sozialversicherung durch Otto von Bismarck zurück. Die Primärkassen wurden von Bismarck als Pflichtversicherungen für versicherungspflichtige Bürger aus bestimmten Berufsständen ins Leben gerufen. Primärkrankenkassen zählen – wie Ersatzkassen auch – zur gesetzlichen Krankenversicherung. Zu ihnen gehören die Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Die Techniker Krankenkasse (TK), die BARMER, DAK-Gesundheit, die KKH Kaufmännische Krankenkasse, die hkk - Handelskrankenkasse und die HEK - Hanseatische Krankenkasse zählen zu den Ersatzkassen. Die Ersatzkassen sind mit der Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 aus dem System der freien Hilfskassen entstanden, in dem sich Handwerker, Arbeiter und Angestellte freiwillig versichert hatten. Heute sind die Ersatzkassen nicht mehr nur für Personen aus bestimmten Berufsgruppen, sondern in der Regel für alle gesetzlich versicherten Bürger ohne Beschränkungen offen.

Für den Apothekenalltag ist es wichtig zu wissen, dass die Lieferverträge von Primärkrankenkassen und Ersatzkassen unterschiedlich sein können.