Kinderrezepte in der Apotheke – Besonderheiten & Tipps

Die Kundschaft denkt häufig, dass bei Kinderrezepten keine Eigenleistung für Arzneimittel etc. anfällt. Aber ist das wirklich so? Welche Besonderheiten gilt es im Apothekenalltag zu beachten? Das solltest du wissen.

Kinderrezepte und Zuzahlungen

Kinder erhalten bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ihre apothekenpflichtigen bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die über ein Kassenrezept verordnet wurden, in der Regel ohne eigene Zuzahlung. Dies gilt mit Einschränkungen: Apothekenpflichtige Arzneimittel können nur bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verordnet werden. Danach sind sie nicht mehr verordnungsfähig und müssen von den Patient:innen bzw. den Erziehungsberechtigten bezahlt werden. Zu den Ausnahmen bei den Kinderrezepten gehören Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Kontrazeptiva zählen ebenfalls zu einem Sonderfall: Sie dürfen bis zum 22. Lebensjahr verordnet werden, ab dem 18. Lebensjahr muss eine Zuzahlung errichtet werden.

Mehrkosten

Im SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) ist festgelegt, welche Personen eine Zuzahlung leisten und welchen Festbetrag die Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen müssen. Diese Festbeträge werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelmäßig angepasst. Falls ein Medikament über der Summe liegt, muss die Differenz als Mehrkosten vom Patienten bzw. von der Patientin übernommen werden – unabhängig vom Alter des Kindes, Schwere der Erkrankung oder anderen Vermerken von Ärzt:innen. In diesen Fällen kann ein Wechseln auf ein Generikum meistens von diesen Mehrkosten befreien, außer der Arzt bzw. die Ärztin hat das „aut idem“-Feld beim Kinderrezept angekreuzt.

Arzneimittelähnliche Medizinprodukte

In der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) sind alle verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgeführt. Alle Medizinprodukte, die nicht auf dieser Anlage stehen, müssen von Patient:innen selbst bezahlt werden – auch wenn diese Kinder sind.

Rabattverträge gelten auch bei Kinderrezepten

Bei vorhandenen Rabattverträgen sind Kinder und Jugendliche keine Ausnahmen. Das heißt, wie bei Rezepten für Erwachsene muss bei Kinderrezepten geprüft werden, ob anstelle eines verordneten, nicht rabattierten Arzneimittels ein Rabattarzneimittel abgegeben werden muss. Dabei sollte bedacht werden, ob beim Wechseln des Arzneimittels die Therapie gefährdet werden könnte. Falls du pharmazeutische Bedenken hast oder das Wechseln auf einen Rabattartikel verhindern möchtest, kannst du diesen Aspekt folgendermaßen auf dem Rezept dokumentieren:

  • Angabe der Sonder-PZN 02567024 mit dem richtigen Faktor (Faktor 8:  Sonstige/Pharmazeutische Bedenken bezüglich des Rabattarzneimittels oder Faktor 9: Sonstige/Pharmazeutische Bedenken bezüglich des Rabattarzneimittels + den vier preisgünstigsten Arzneimitteln Angabe der Sonder-PZN 02567024 mit dem richtigen Faktor (Faktor 8:  Sonstige/Pharmazeutische Bedenken bezüglich des Rabattarzneimittels oder Faktor 9: Sonstige/Pharmazeutische Bedenken bezüglich des Rabattarzneimittels + den vier preisgünstigsten Arzneimitteln oderAngabe der Sonder-PZN 02567024 mit dem richtigen Faktor (Faktor 8:  Sonstige/Pharmazeutische Bedenken bezüglich des Rabattarzneimittels oder Faktor 9: Sonstige/Pharmazeutische Bedenken bezüglich des Rabattarzneimittels + den vier preisgünstigsten Arzneimitteln oder bezüglich des Rabattarzneimittels + den preisgünstigen Importarzneimitteln)
  • Handschriftliche Begründung, abgezeichnet mit Datum und Unterschrift