Wochenrückblick: BGH streicht Skonti zusammen, Eltern fürchten Cannabis-Freigabe, Präqualifizierung kann entfallen

Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil zu Skonti beim Einkauf von Rx-Arzneimitteln gefällt. Bei einer Augentropfensuspension gibt es eine Änderung. Die Cannabis-Legalisierung beschäftigt jetzt auch Eltern. Mehr in unserem Wochenrückblick.

BGH: Skonti beim Einkauf von Rx-Arzneimitteln unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Skonti beim Einkauf von Rx-Arzneimitteln unzulässig seien, wenn sie über die gesetzliche Grenze von 3,15 Prozent hinausgingen. Damit folgte einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Die Wettbewerbszentrale hatte einen Pharmahändler wegen Verstoßes gegen Preisvorschriften verklagt. Der Händler gewährte 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto. Die Apotheken könnten durch Rabatte und Skonti beim Einkauf sparen, was nun aber untersagt ist. Der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), Dr. Hans-Peter Hubmann forderte deswegen eine finanzielle Entlastung: „Das Urteil führt zu einer weiteren erheblichen Belastung der ohnehin wirtschaftlich angeschlagenen Apotheken. Die bestehende Unterfinanzierung wird dadurch weiter verschärft. Es ist mithin umso dringender, dass die politisch Verantwortlichen endlich ihrer Verantwortung auch gerecht werden. Es dürfte nunmehr jedem klar sein, dass die finanzielle Situation der Apotheken unverzüglich verbessert werden muss.“ Bereits 2017 urteilte der BGH, dass Großhändler ihre Marge komplett weitergeben dürften.

AMIRA möchte wissen: Könnte das Urteil in eurem Betrieb zu Problemen führen?

Grippe hat das Land im Griff

Das Robert Koch-Institut (RKI) meldete für den Zeitraum bis zum 4. Februar, dass die Grippeerkrankung in Deutschland weiterhin präsent ist und Menschen aller Altersgruppen betrifft. Dies führe zu einem Anstieg von Arztbesuchen und Krankenhauseinweisungen. In der vergangenen Woche wurden dem RKI bisher knapp 31.600 laborbestätigte Grippefälle gemeldet, von denen 16 Prozent hospitalisiert wurden. Seit Oktober wurden insgesamt etwa 102.000 Grippeerkrankungen registriert, wobei man von einer hohen Dunkelziffer ausgehe.
Zusätzlich beherrscht das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) weiterhin das Infektionsgeschehen in Deutschland, insbesondere bei Kleinkindern, die häufig ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen.
Bei älteren Menschen seien es die Grippeinfektionen, die derzeit häufig schwerwiegende Krankheitsverläufe verursachten, während Covid-19-Infektionen seltener aufträten. Obwohl die Meldezahlen für Corona insgesamt rückläufig seien und deutlich unter den gemeldeten Grippeerkrankungen lägen, schätzt das RKI die Anzahl akuter Atemwegserkrankungen in der vergangenen Woche auf etwa 6,1 Millionen, unabhängig von ärztlicher Betreuung.

Cannabis-Legalisierung: Eltern fürchten um ihre Kinder

Die geplante Legalisierung von Cannabis für Erwachsene löst bei vielen Eltern Ängste um ihre Kinder aus. Das zeigt eine Forsa-Umfrage im Auftrag der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH), die in dieser Woche in Hannover vorgestellt wurde. Von den 1000 befragten Elternteilen mit Kindern unter 18 Jahren glauben 63 Prozent, dass die Legalisierung die Bereitschaft der Jugendlichen zum Kiffen erhöht. 73 Prozent haben Angst vor Hirnschäden bei ihren Kindern, 70 Prozent vor psychischen Problemen wie Launenhaftigkeit oder Angstzustände.
Martin Korte, Hirnforscher an der Technischen Universität Braunschweig, empfiehlt, Cannabis erst ab 25 Jahren legal zu erwerben: „Das Frontalhirn ist erst in den mittleren Zwanzigern voll entwickelt.“ Dieser Teil des Gehirns, der für Planung, Problemlösung und Impulskontrolle zuständig ist, sei besonders von Cannabinoiden beeinflusst. Wer als Jugendlicher oft kiffe, gefährde seine geistige Leistung und könne Halluzinationen und psychotische Symptome bekommen, sagte der Forscher.
Ab dem 1. April soll in Deutschland der Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene ab 18 Jahren erlaubt sein. Ab dem 1. Juli sollen auch Clubs für den gemeinsamen Anbau entstehen. Die Umfrage wurde vom 2. bis 16. Januar online und repräsentativ in ganz Deutschland durchgeführt.

AMIRA
wird weiter über das Thema berichten. Inzwischen würden wir gern wissen: Könnt ihr die Reaktionen der Eltern verstehen? Befürchtet ihr für eure eigenen Kinder ähnliches?

Präqualifizierung kann entfallen

Eine Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband macht nun den Wegfall der Präqualifizierung für Apotheken bei apothekenüblichen Hilfsmitteln ab 1. April 2024 möglich. Beschlossen werden muss dies noch von den Gremien, was von Apothekerseite am 19. Februar auf der DAV-Mitgliederversammlung geschehen soll.
Der Gesetzgeber hatte mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) die Apotheken von der Pflicht zur Präqualifizierung ausgenommen, wenn es um die Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel geht. Was genau darunter fällt, mussten DAV und GKV-SV in Verhandlungen klären, was nun geschehen ist.
Laut Statistischem Jahrbuch „Die Apotheke: Zahlen, Daten, Fakten 2023“ betrug der GKV-Hilfsmittelumsatz in Apotheken im Jahr 2022 insgesamt 660 Mio. Euro (inkl. MwSt.), davon 280 Mio. Euro für Applikationshilfen, 116 Mio. Euro für Inkontinenzhilfen und 90 Mio. Euro für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. 

AMIRA fragt:
Wird der Wegfall euer Geschäft in irgendeiner Art und Weise erleichtern?

Änderung bei Brinzolamid/Timolol Augentropfensuspension

Bei Brinzolamid/Timolol AL 10 mg/ml + 5 mg/ml Augentropfensuspension hat es eine Änderung gegeben. Das teilte der Hersteller, die ALIUD PHARMA® GmbH, mit. Demnach gibt es eine Änderung unter 6.5 Art und Inhalt des Behältnisses. Ab sofort befindet sich die Suspension in einer 10 ml-LDPE-Flasche. Zuvor war es noch eine 5 ml-LDPE-Flasche.

Wie umgehen mit der fünften Jahreszeit?

Während der Karnevalszeit gelten im Arbeitsumfeld verschiedene Regeln. Darauf macht die Apothekengewerkschaft ADEXA aufmerksam. Mitarbeitende dürften sich verkleiden, solange die Kostüme angemessen seine und keine politischen Bezüge hätten. Die Apothekenleitung entscheide letztlich über das Tragen von Kostümen am Arbeitsplatz. Keine Ausnahmen gebe es bei Sicherheits- und Hygienevorschriften, insbesondere im Labor und in der Rezeptur. Mitarbeitende, die an Karneval arbeiteten, hätten Anspruch auf reguläre Vergütung, auch wenn die Apotheke geschlossen sei und sie keine Tätigkeiten im Backoffice oder Labor erhielten. Urlaub während der Karnevalszeit sei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Schließe die Apotheke, ohne Alternativtätigkeiten anzubieten, bleibe der Vergütungsanspruch bestehen.

AMIRA ist neugierig: Wie jeck seid ihr? Welche Rolle spielt Karneval in eurer Apotheke und für euch privat?